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Bauabnahme / Baukontrolle

Die Baukontrolle wird mit der Selbstdeklaration in beträchtlichem Umfang in die Eigenverantwortung der Bauherrschaft gestellt. Es werden jedoch immer noch Schlussabnahmen durchgeführt. 

Folgende baupolizeiliche Pflichtkontrollen bleiben je nach Art des Bauvorhabens vor Ort zwingend vorbehalten:

  1. Schnurgerüstabnahme
  2. Abwasseranschluss an das öffentliche Netz
  3. Versickerungsanlage

Die Angehörigen der Baupolizei sind jederzeit berechtigt, auf Baustellen oder, soweit dafür Anlass besteht, in bestehenden Bauten und Anlagen Baukontrollen durchzuführen und die dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen.

    Die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person meldet der Baupolizeibehörde den Zeitpunkt für die durchzuführenden Pflichtkontrollen und sorgt dafür, dass der Baufortschritt die ordnungsgemässe Abwicklung dieser Kontrollen nicht verhindert oder erschwert.

    Sie ist verpflichtet, die Baupolizeibehörde zu benachrichtigen, sobald im Verlaufe der Bauarbeiten bewilligungspflichtige Abweichungen von den Vorgaben der Baubewilligung und den darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen erkennbar werden.


     

    Formulare Selbstdeklaration Baukontrolle 1 und 2

    Die Erklärungen haben zwingend unter Verwendung der beiden amtlichen Formulare (SB1 und SB2) elektronisch im eBau zu geschehen. Mit der Selbstdeklaration bestätigt die verantwortliche Person, dass die Bauausführungen dem Bauentscheid entsprechen. Dies gilt auch für alle nicht mehr überprüfbaren Arbeiten. Im Schadensfall werden die Verantwortlichkeiten aufgrund der Deklarationsunterlagen beurteilt.

    Selbstdeklaration Baukontrolle SB1
    Die Meldung hat in jedem Fall vor Baubeginn im eBau zu erfolgen (mit Unterschrift).
    Nach Erhalt der Meldung muss der zuständige Nachführungsgeometer falls nötig das Schnurgerüst und die bewilligte Höhe vor Ort abnehmen. Vorher dürfen die bewilligungspflichtigen Arbeiten nicht ausgeführt werden (Art. 1a Abs. 3 BauG). Die Baupolizeibehörde behält sich vor, bei Baubeginn ohne vorgängiges Einreichen des Formulars SB1 die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen (Art. 46 Abs. 1 BauG). 

    Selbstdeklaration Baukontrolle SB2
    Die Meldung SB2 ist nach Fertigstellung der Bauarbeiten (exkl. allfällige bewilligte Nebenbauten und Umgebung) einzureichen. Die verantwortliche Person bestätigt mit dem Formular SB2, dass die Auflagen und Bedingungen eingehalten sind. Im Schadenfall werden die Verantwortlichkeiten aufgrund der Deklarationsunterlagen beurteilt.


     

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