Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Bern haben Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge Anspruch auf Bevorschussung der Kinderalimente, wenn diese der Unterhaltspflichtige oder die Unterhaltspflichtige nicht rechtzeitig und / oder unregelmässig ausrichtet.
Die Anspruchsberechtigung richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen des / der Anspruchberechtigten sowie dessen Ehe- oder Konkubinatspartner. Die Berechnung ist in der kantonalen Gesetzgebung festgelegt. Rückwirkend werden keine Kinderalimente bevorschusst.
Gemäss Art. 291 ZGB besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Inkassohilfe, wenn der Vater oder die Mutter ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
Die Dienstleistung des Inkassos wird in der Gemeinde Huttwil durch den Regionalen Sozialdienst angeboten. Es ist zu beachten, dass lediglich die Dienstleistung kostenlos ist. Allfällige Gebühren und Gerichtskosten müssen vom Gläubiger im Voraus sichergestellt werden.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an:
Sozialdienst Region Trachselwald
Beratungsstelle Huttwil
Bahnhofstrasse 6
4950 Huttwil
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