Nur wer seine politischen Rechte ausübt und wahrnimmt, kann in Sachvorlagen und Wahlen mitbestimmen und mitgestalten. Die eigene Meinungsbildung und das Interesse für das politische, wirtschaftliche und soziale Geschehen in Bund, Kanton und Gemeinde sind wichtig und zentral. Informieren Sie sich, wirken Sie mit und tragen Sie ihren Beitrag zum gemeinschaftlichen Wohl bei, indem Sie unsere Zukunft mitgestalten.
Abstimmungstermine und Wahlen
Die provisorischen Daten für die nächsten Urnengänge für Volksabstimmungen und/oder Wahlen finden Sie auf der Website der Bundeskanzlei.
Stimmabgabe
Urnenstandort: Gemeindeverwaltung Huttwil, Stadthaus, 1. Stock
Urnenöffnungszeiten: 09.30 - 11.00 Uhr
Brieflich abstimmen
Was ist zu beachten?
Die briefliche Stimmabgabe hat rechtzeitig zu erfolgen. Das Postfach und der Briefkasten bei der Gemeindeverwaltung Huttwil werden letztmals am Abstimmungssonntag um 09.00 Uhr geleert. Nach diesem Zeitpunkt ankommende Couverts können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn
Eine detaillierte Erklärung zur brieflichen Stimmabgabe finden Sie ebenfalls hier.
Bedingungen / Voraussetzungen
In eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach Art. 390 ZGB unter umfassender Beistandschaft stehen, stimmberechtigt. In Gemeindeangelegenheiten sind alle nach kantonalem und eidgenössischen Recht stimmberechtigten Personen, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Huttwil wohnhaft sind, stimmberechtigt. Massgebend ist das Datum der Anmeldung.
Abstimmungs- und Wahlresultate
Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.sta.be.ch und des Bundes unter www.admin.ch.
Resultate
In kaum einem Land gibt es derart viele Mitbestimmungsrechte des Volkes wie in der Schweiz. Neben der Initiative (Organisationsreglement Art. 27 ff) und dem Referendum (Art. 32 ff) kennt die Gemeinde Huttwil auch die Petition (Art. 35).
Die betreffenden Artikel im Organisationsreglement geben Auskunft darüber, was die Voraussetzungen sind, damit diese Rechte von Bürgerinnen und Bürgern wirksam angewendet werden können. Wichtig ist, dass Bürgerinnen und Bürger den Beginn der Unterschriftensammlung dem Gemeinderat schriftlich anzeigen. Arbeitshilfen und Musterbogen für Gemeindeinitiativen und -referenden inklusive Erläuterungen sind auf der Homepage der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) erhältlich.