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Abstimmungen / Wahlen

Wer stimmt, bestimmt!

Nur wer seine politischen Rechte ausübt und wahrnimmt, kann in Sachvorlagen und Wahlen mitbestimmen und mitgestalten. Die eigene Meinungsbildung und das Interesse für das politische, wirtschaftliche und soziale Geschehen in Bund, Kanton und Gemeinde sind wichtig und zentral. Informieren Sie sich, wirken Sie mit und tragen Sie ihren Beitrag zum gemeinschaftlichen Wohl bei, indem Sie unsere Zukunft mitgestalten.

Abstimmungstermine und Wahlen
Die provisorischen Daten für die nächsten Urnengänge für Volksabstimmungen und/oder Wahlen finden Sie auf der Website der Bundeskanzlei.

Stimmabgabe
Urnenstandort: Gemeindeverwaltung Huttwil, Stadthaus, 1. Stock
Urnenöffnungszeiten: 09.30 - 11.00 Uhr

Brieflich abstimmen
Was ist zu beachten?

  1. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
  2. Unterzeichnen Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld.
  3. Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmcouvert "Stimm- und Wahlzettel" und kleben Sie dieses zu.
  4. Legen Sie den unterzeichneten Stimmrechtsausweis zusammen mit dem Stimmcouvert in das Antwortcouvert, so dass im Fenster die Anschrift der Gemeindeverwaltung Huttwil erscheint.
  5. Sie können das Antwortcouvert per Post an die Gemeindeverwaltung Huttwil zustellen (bitte frankieren) oder während den ordentlichen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung abgeben.

Die briefliche Stimmabgabe hat rechtzeitig zu erfolgen. Das Postfach und der Briefkasten bei der Gemeindeverwaltung Huttwil werden letztmals am Abstimmungssonntag um 09.00 Uhr geleert. Nach diesem Zeitpunkt ankommende Couverts können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn

  • ein anderes als das offizielle Antwortcouvert benützt wird
  • die Unterschrift auf dem Stimmrechtsausweis fehlt
  • das Antwortcouvert verspätet eintrifft
  • das Stimmcouvert mit Zeichen versehen ist
  • das Stimmcouvert per Post versendet wird und ungenügend frankiert ist

Eine detaillierte Erklärung zur brieflichen Stimmabgabe finden Sie ebenfalls hier.

Bedingungen / Voraussetzungen
In eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach Art. 390 ZGB unter umfassender Beistandschaft stehen, stimmberechtigt. In Gemeindeangelegenheiten sind alle nach kantonalem und eidgenössischen Recht stimmberechtigten Personen, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde Huttwil wohnhaft sind, stimmberechtigt. Massgebend ist das Datum der Anmeldung.

Abstimmungs- und Wahlresultate
Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.sta.be.ch und des Bundes unter www.admin.ch.

Resultate


Initiative /Referendum / Petition

In kaum einem Land gibt es derart viele Mitbestimmungsrechte des Volkes wie in der Schweiz. Neben der Initiative (Organisationsreglement Art. 27 ff) und dem Referendum (Art. 32 ff) kennt die Gemeinde Huttwil auch die Petition (Art. 35).

Die betreffenden Artikel im Organisationsreglement geben Auskunft darüber, was die Voraussetzungen sind, damit diese Rechte von Bürgerinnen und Bürgern wirksam angewendet werden können. Wichtig ist, dass Bürgerinnen und Bürger den Beginn der Unterschriftensammlung dem Gemeinderat schriftlich anzeigen. Arbeitshilfen und Musterbogen für Gemeindeinitiativen und -referenden inklusive Erläuterungen sind auf der Homepage der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) erhältlich.

Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Huttwil

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