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Bauabnahme / Baukontrolle

Die Baukontrolle wird mit der Selbstdeklaration in beträchtlichem Umfang in die Eigenverantwortung der Bauherrschaft gestellt. Es werden also in der Regel keine Schlussabnahmen mehr durchgeführt. Die Baupolizeibehörde nimmt im Einzelfall nur noch Stichproben vor.

Die Angehörigen der Baupolizei sind jederzeit berechtigt, auf Baustellen oder, soweit dafür Anlass besteht, in bestehenden Bauten und Anlagen Baukontrollen durchzuführen und die dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen.

Folgende baupolizeilichen Pflichtkontrollen bleiben je nach Art des Bauvorhabens vor Ort zwingend vorbehalten:

  1. Schnurgerüstabnahme
  2. Abwasseranschluss an das öffentliche Netz
  3. Versickerungsanlage

Die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person meldet der Baupolizeibehörde den Zeitpunkt für die durchzuführenden Pflichtkontrollen und sorgt dafür, dass der Baufortschritt die ordnungsgemässe Abwicklung dieser Kontrollen nicht verhindert oder erschwert.

Sie ist verpflichtet, die Baupolizeibehörde zu benachrichtigen, sobald im Verlaufe der Bauarbeiten bewilligungspflichtige Abweichungen von den Vorgaben der Baubewilligung und den darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen erkennbar werden.


 

Formulare Selbstdeklaration Baukontrolle 1 und 2

Die Erklärungen haben zwingend unter Verwendung der beiden amtlichen Formulare (SB1 und SB2) zu geschehen. Die Formulare liegen dem Bauentscheid bei. Mit der Selbstdeklaration bestätigt die verantwortliche Person, dass die Bauausführungen den Brandschutzrichtlinien und den diesbezüglichen Erläuterungen des Kantons Bern entsprechen. Dies gilt auch für alle nicht mehr überprüfbaren Arbeiten. Im Schadensfall werden die Verantwortlichkeiten aufgrund der Deklarationsunterlagen beurteilt.

Selbstdeklaration SB1
Das Formular SB1 ist in jedem Fall vor Baubeginn im Original bei der Bauabteilung Huttwil einzureichen:

Bauabteilung Huttwil
Marktgasse 2
4950 Huttwil

bau@huttwil.ch

Nach Erhalt des Formulars muss die kommunale Baupolizeibehörde oder der von ihr bezeichnete Geometer zwingend das Schnurgerüst und die bewilligte Höhe vor Ort abnehmen, d.h. der Auftrag zur Schnurgerüstabnahme erfolgt durch das Bauinspektorat, sofern alle mit dem Baubeginn verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllt sind.

Vorher dürfen die bewilligungspflichtigen Arbeiten nicht ausgeführt werden (Art. 1a Abs. 3 BauG). Die Baupolizeibehörde behält sich vor, bei Baubeginn ohne vorgängiges Einreichen des Formulars SB1 die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen (Art. 46 Abs. 1 BauG). 4.2 SB2

Selbstdeklaration SB2
Das Formular SB2 ist nach Fertigstellung der Bauarbeiten (exkl. allfällige bewilligte Nebenbauten und Umgebung) resp. spätestens 20 Tage nach Fertigstellung oder vor Bezug des Wohn- oder Arbeitsraums einzureichen. Die verantwortliche Person bestätigt mit dem Formular SB2 gleichzeitig zuhanden der Gebäudeversicherung Bern, dass die Bauausführung den Brandschutzvorschriften und den Brandschutzbestimmungen des Kantons Bern entspricht. Im Schadenfall werden die Verantwortlichkeiten aufgrund der Deklarationsunterlagen beurteilt.


 

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