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Todesfall

Was ist zu tun bei einem Todesfall?

1. Bei einem Todesfall zu Hause

Benachrichtigen Sie Ihren Hausarzt oder seinen Stellvertreter. Von ihm erhalten Sie eine ärztliche Todesbescheinigung. Bei einem unnatürlichen Todesfall wird der Arzt die zusätzlich notwendigen Massnahmen einleiten.

2. Bei einem Todesfall in einem Spital oder Heim

Die Verwaltung des Spitals oder Heimes informiert das zuständige Zivilstandsamt. Die Angehörigen müssen sich nur mit der verantwortlichen Person der Wohngemeinde in Verbindung setzen.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Einwohnerabteilung Huttwil
Marktgasse 4
4950 Huttwil
Tel. 062 959 88 88

Graf Schreinerei AG
Bestattungsdienst
Oberdorfstrasse 14
4950 Huttwil


Bestattungswunsch

Sie haben die Möglichkeit, Ihren Bestattungswunsch beim Bestattungsinstitut Graf, Oberdorfstrasse 14, 4950 Huttwil, Tel. 062 962 14 09, E-Mail info@graf-schreinerei.ch zu hinterlegen. Zu beachten ist, dass dieser nicht im gleichen Kuvert wie das Testament eingelegt wird, da die Angehörigen und das Bestattungsinstitut sofort von diesem Wunsch Kenntnis haben müssen.


Erbvertrag

Erbverträge können nur notariell abgeschlossen werden. Für Fragen über die, in Ihrem speziellen Fall zu wählende Form und über materielle Inhalte, lassen Sie sich am besten durch einen Notar beraten.


Testamente / Letztwillige Verfügung

Für die Eröffnung von letztwilligen Verfügungen sind im Kanton Bern die Notare zuständig. Testamente und Erbverträge von Personen mit Wohnsitz Huttwil können zur sicheren Aufbewahrung auf der Gemeindeverwaltung hinterlegt werden. Damit wird sichergestellt, dass die Verfügung von Todes wegen unmittelbar nach dem Tod gemäss den gesetzlichen Bestimmungen eröffnet wird.

Für die Hinterlegung wird eine einmalige Gebühr von CHF 50.00 verlangt.

Hinterlegung
In der Regel wird ein Originaltestament in einem verschlossenen Briefumschlag, beschriftet mit dem Namen und der Adresse der Verfasserin oder des Verfassers und mit dem Datum des Testaments persönlich am Schalter übergeben oder per Post (eingeschrieben) zugestellt. Lassen Sie Ihr Testament notariell erstellen, können Sie den Notar mit der Zustellung beauftragen. Falls Sie zu Hause eine Kopie aufbewahren möchten, sollten Sie darauf den Vermerk "Original bei der Gemeinde Huttwil deponiert" anbringen.

Änderungen in hinterlegten Testamenten
Gegen Vorweisung eines Personalausweises und des Empfangsscheins kann das Testament durch die Verfasserin oder den Verfasser persönlich jederzeit herausverlangt, abgeändert und wieder eingelegt werden.
Wenn Sie früher abgefasste Testamente durch ein neues ersetzen, sollten Sie alle älteren Versionen vernichten. Damit können Unklarheiten bei der Eröffnung verhindert werden.


Siegelungswesen

Die Gemeinde ist verpflichtet, im Todesfall eines Einwohners bzw. einer Einwohnerin innert sieben Tagen ein Siegelungsprotokoll aufzunehmen. Das Siegelungsprotokoll wird vom Siegelungsbeamten aufgenommen und dient der Sicherung der Erbschaft sowie der Erbschaftssteuer. Die Aufnahme des Siegelungsprotokolls ist in jedem Todesfall notwendig.


 

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